Information für gesetzlich Versicherte:Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
seit dem 1. Oktober 2022 haben wir jetzt beide auf die Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen verzichtet (nähere Informationen finden Sie hier auf dieser Website
unter "SORRY") und müssen unsere Leistungen für Sie ab sofort privat berechnen. Seit nunmehr über 10 Jahren (ab dem 1.1.2012) gilt eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) - diese ist niemals angepasst worden. Als Zahnärzte sind wir mit dieser neuen GOZ nicht glücklich. Der Punktwert ist seit 1988 unverändert – im Klartext: das Ziehen eines Backenzahns kostet 2024 genauso viel wie 1988, nämlich im Durchschnitt 14,23 € ! (Die politisch gewollte und fachlich sinnvolle Förderung der Prophylaxe hat - immerhin - zu einer Aufwertung der professionellen Zahnreinigung geführt.) Und die Zahnmedizin 2024 ist in ihrem qualitativen Standard mit 1988 nicht mehr zu vergleichen. Materialien und Geräte sind teurer geworden – so wie Sie das aus allen anderen Lebensbereichen auch kennen. Hinzu kommen die wegen verschärfter Hygienerichtlinien schon vor der Corona-Pandemie enorm gestiegenen Aufwendungen für Einmalartikel, die letztlich einer höheren Behandlungssicherheit dienen. Zahnärzte sind verpflichtet, ihre Rechnungen nach den in der Gebührenordnung vorgegebenen Kriterien zu erstellen. Sie können sich dabei nicht nach der Erstattung des von Ihnen gewählten Versicherungstarifs oder einschränkenden Erstattungsrichtlinien der Beihilfestellen richten. Die Höhe der Zahnarzt-Rechnung einerseits und der Umfang der Kostenerstattung andererseits sind deshalb in der Regel nicht identisch. Rechnen Sie in Zukunft vermehrt damit, dass Ihre Kostenerstattungsstellen nicht den vollen Rechnungsbetrag übernehmen und damit für Sie ein Eigenanteil verbleibt.
Leistungen für Versicherte innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, wirtschaftlich und notwendig sein (§ 12 (1) SGB V); sie dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nicht alles, was medizinisch möglich und konkret sinnvoll ist, fällt unter diese Kriterien. Dies gilt zum Beispiel
auch für vorbeugende Leistungen im Erwachsenenalter (Prophylaxe): die Krankenkassen durften hierfür bis zum Jahr 1999 einen Zuschuss geben, danach für
lange Zeit nicht mehr. Derzeit sind Zuschüsse wieder möglich - einfach bei Ihrer Kasse nachfragen! Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind in der
entsprechenden Kassengebührenordnung, dem sogenannten BEMA-Z, beschrieben und teilweise mit Leistungseinschränkungen versehen: zum Beispiel ist die
Position 107 „Entfernen harter Zahnbeläge“ seit 2004 nur noch einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Demgegenüber sind die Leistungsbeschreibungen der Privatgebührenordnung nicht selten umfangreicher (oder zumindest weniger eingeschränkt). Zum oben
genannten Beispiel: „Entfernen harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn“ (bzw. ab GOZ 2012: „professionelle Zahnreinigung incl.
Fluoridierung“). Diese Leistungsbeschreibung ist nicht nur umfassender, sondern wird dem tatsächlichen Leistungsumfang auch besser gerecht.
Die Kosten für eine solche PZR? Bei manchen Leistungen kann Ihre gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe der Vertragsgebühren geben. Bei eventuellen Schwierigkeiten mit Ihrer Krankenkasse wenden Sie sich ruhig an uns (am besten schriftlich mit einer Kopie Ihres Erstattungsbescheides), denn wir kennen in der Regel die aktuelle Rechtsprechung und werden uns bemühen, Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten weiterzuhelfen. In Streitfällen mit Ihrer Kasse sollten Sie diese ruhig auffordern, unsere Liquidation durch die Ärztekammer des Saarlandes, Abt. Zahnärzte (Adresse: Puccinistr. 2, 66119 Saarbrücken) prüfen zu lassen. Diese Institution ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur neutralen Prüfung verpflichtet - und auch die geltenden Beihilferichtlinien für Privatpatienten sehen dieses Verfahren vor!
Ihre Zahnarztpraxiserstellt: 03.04.2012 / letzte Änderung: 02.01.2024 / Zum Seitenanfang |